AGB's Grabpflege


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Friedhofsgärtner für Dauergrabpflege

 I.  Grundsatz

Sämtliche gärtnerischen Arbeiten auf dem Friedhof werden nach Maßgabe der Bestimmungen der geltenden Friedhofsordnung und nach den fachlichen Grundsätzen des Bundes deutscher Friedhofsgärtner im Zentralverband Gartenbau e.V. Bonn-Bad Godesberg ausgeführt. 

II. Dauergrabpflege

1. Die Dauergrabpflege ist eine vertragliche Vereinbarung über Lieferungen und Leistungen gärtnerischer Art für eine Grabstätte über einen längeren Zeitraum. Die Vertragsdauer wird durch eine individuelle Vertragsabrede festgelegt.

2. Vor Beginn der Dauergrabpflege muss sich die Grabstätte in ordnungsgemäß angelegtem und gepflegtem

Zustand befinden und die Dauerbepflanzung der örtlichen Lage (Klima, Boden, Schatten, Sonne) entsprechen. Eine evtl. notwendige Neupflanzung muss Vertragsgegenstand sein.

3. Ein ordnungsgemäßer gleichbleibender Zustand der Grabfläche während der Vertragsdauer kann nur erreicht werden, wenn in der Regel alle 10 Jahre eine Neuanlage der gärtnerischen Fläche in Dauergrabpflege erfolgt.

III. Leistungen und Lieferungen

1. Nur solche Leistungen und Lieferungen werden erbracht, die schriftlich vereinbart wurden.

2. Neuanlagen und Überholungen der gärtnerischen Fläche erfolgen im Rahmen der allgemeinen Anweisung der jeweiligen Friedhofsordnung, nach fachlichen Grundsätzen und – wenn nicht anders ausdrücklich vereinbart – nach den wohlverstandenen Gesichtspunkten sowie dem pflichtgemäßen Ermessen des Friedhofsgärtners.

3. Sonderleistungen zur Beseitigung von Einsenkschäden und Schäden durch höhere Gewalt, wie Frost, Sturm, Hagel, schwerer Regen, Wild, tierische und pilzliche Schädlinge werden im Rahmen der vertraglich vereinbarten Mittel erbracht.

4. Die Auswahl der Pflanzen für jahreszeitliche Wechselbepflanzungen erfolgt – wenn nicht anders vereinbart – durch den Friedhofsgärtner nachörtlichen Gegebenheiten. Die Durchführung der Bepflanzungen erfolgen, wann und wie Natur, Witterung und Arbeitsanfall es gestatten bzw. erfordern. Für die Bepflanzung übernimmt der Vertragsgärtner die Gewähr nur dann, wenn die Pflanzung von ihm selbst ausgeführt wurde.

5. Die gärtnerische Pflege umfasst: Säubern und Abräumen der Grabflächen, Freihalten von Unkraut, Schnitt der Pflanzen nach fachlichen Gesichtspunkten, Begießen und Düngen, soweit ortsüblich und fachlich erforderlich.

6. Herstellung und Lieferung von Blumensträußen und Gebinden erfolgen mit jahreszeitlich vorhandenen Blumen und gärtnerischen Materialien nach fachlichen Gesichtspunkten.

IV. Mängelrügen

Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich an den Friedhofsgärtner zu richten.

V. Schadenersatz

Für Schäden am Grabzubehör wird von der Vertragsgärtnerei keine Haftung übernommen, ebenso nicht für Schäden an einem Grabdenkmal, oder an Einfassungen, die sich während der Dauergrabpflege ergeben, soweit die Schäden nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Friedhofsgärtners, seiner Stellvertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Gleiches gilt dann, wenn schuldhaft eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wurde und der Schaden darauf beruht.

Blumencenter Chudziak GmbH
Sitz der Gesellschaft: Heinsberg
Geschäftsführer: Detlef Chudziak
Geschäftsstelle: Westpromenade 50   52525 Heinsberg
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Amtsgericht Aachen HRB 10100 / Steuernummer 210/5701/0227 /  USt-IdNr.: DE 122 484 452